Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (VvTabPG) - Zuständigkeiten (VvTabPG)
Gesetzestext (3 Artikel)
1. Das Gesundheitsdepartement ist für den Vollzug der eidgenössischen Tabakproduktegesetzgebung zuständig.
2. Die Zuständigkeit für den Vollzug der Vorschriften über die Plakatwerbung auf öffentlichem Grund und Boden richtet sich nach der Plakatverordnung vom 7. Februar 1933.
1. Vollzugsaufgaben können Personen und Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden.
1. Die Vollzugsbehörden erheben Gebühren für die durchgeführten Kontrollen und die getroffenen Massnahmen, es sei denn, die Kontrollen führen zu keinen Beanstandungen.
2. Die Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand. Der Stundensatz beträgt Fr. 145.
3. Für analytische Untersuchungen gilt der Gebührentarif für die amtliche Lebensmittelkontrolle des Verbands der Kantonschemiker der Schweiz.