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300.100 GESG CH-BS

§ 7a Gesundheitsgesetz (GesG)

Institutionen - Spitäler
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§ 7a GesG

1. Der Kanton fördert tagesklinische Angebote von Spitälern zugunsten von Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt mit dem Ziel der Vermeidung von stationären Behandlungen.

2. Er kann Beiträge an die nicht von einer Sozialversicherung gedeckten Kosten von tagesklinischen Angeboten von Spitälern entrichten.

3. Der Grosse Rat genehmigt die Ausgaben mit einer Rahmenausgabenbewilligung.

4. Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen für die Beitragsausrichtung und die Höhe der Beiträge fest.

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