300.100
GESG
CH-BS
§ 7 Gesundheitsgesetz (GesG)
Institutionen - Spitäler
§ 7 GesG
1. Der Kanton gewährleistet und finanziert die stationäre und die ambulante Behandlung der Bevölkerung nach Massgabe des Sozialversicherungsrechts des Bundes.
2. Der Regierungsrat bestellt bedarfsgerecht gemeinwirtschaftliche Leistungen.