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300.100 GESG CH-BS

§ 7 Gesundheitsgesetz (GesG)

Institutionen - Spitäler
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§ 7 GesG

1. Der Kanton gewährleistet und finanziert die stationäre und die ambulante Behandlung der Bevölkerung nach Massgabe des Sozialversicherungsrechts des Bundes.

2. Der Regierungsrat bestellt bedarfsgerecht gemeinwirtschaftliche Leistungen.

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