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300.100 GESG CH-BS

§ 69a Gesundheitsgesetz (GesG)

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Bestehende Bewilligungen
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§ 69a GesG

1. Für die Bewilligungspflicht von Berufen und Tätigkeiten in eigener fachlicher Verantwortung gemäss § 30 gelten die Übergangsbestimmungen gemäss Art. 34 GesBG.

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