300.100
GESG
CH-BS
§ 69 Gesundheitsgesetz (GesG)
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Bestehende Bewilligungen
§ 69 GesG
1. Vor Wirksamkeit dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen bleiben gültig.
2. Sie sind innert fünf Jahren nach Wirksamkeit dieses Gesetzes dessen Erfordernissen anzupassen.