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300.100 GESG CH-BS

§ 69 Gesundheitsgesetz (GesG)

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Bestehende Bewilligungen
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§ 69 GesG

1. Vor Wirksamkeit dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen bleiben gültig.

2. Sie sind innert fünf Jahren nach Wirksamkeit dieses Gesetzes dessen Erfordernissen anzupassen.

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