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300.100 GESG CH-BS

§ 68 Gesundheitsgesetz (GesG)

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Bestehende Erlasse
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§ 68 GesG

1. Bestehende Erlasse bleiben in Wirksamkeit, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen. Dieser Erlass stellt ihre gesetzliche Grundlage dar.

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