300.100
GESG
CH-BS
§ 68 Gesundheitsgesetz (GesG)
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Bestehende Erlasse
§ 68 GesG
1. Bestehende Erlasse bleiben in Wirksamkeit, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen. Dieser Erlass stellt ihre gesetzliche Grundlage dar.