300.100
GESG
CH-BS
§ 67 Gesundheitsgesetz (GesG)
Statistik und Bericht über die Gesundheit der Bevölkerung sowie die Prämienentwicklung - Berichterstattung
§ 67 GesG
1. Aufgrund der Statistik und der weiteren Indikatoren im Sinne von § 66 erstellt das zuständige Departement regelmässig zu veröffentlichende Berichte über die Versorgung und die Gesundheit der Bevölkerung.
2. Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht über die Leistungs-, Kosten- und Prämienentwicklung sowie die Massnahmen zur Dämpfung der Höhe der Gesundheitskosten.