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300.100 GESG CH-BS

§ 67 Gesundheitsgesetz (GesG)

Statistik und Bericht über die Gesundheit der Bevölkerung sowie die Prämienentwicklung - Berichterstattung
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§ 67 GesG

1. Aufgrund der Statistik und der weiteren Indikatoren im Sinne von § 66 erstellt das zuständige Departement regelmässig zu veröffentlichende Berichte über die Versorgung und die Gesundheit der Bevölkerung.

2. Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht über die Leistungs-, Kosten- und Prämienentwicklung sowie die Massnahmen zur Dämpfung der Höhe der Gesundheitskosten.

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