Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
300.100 GESG CH-BS

§ 65 Gesundheitsgesetz (GesG)

Vollzugsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 65 GesG

1. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes sowie des Bundesrechts erforderlichen Verordnungen.

← § 64c GesG Gesundheitsgesetz (GesG) § 66 GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →