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300.100 GESG CH-BS

§ 63 Gesundheitsgesetz (GesG) - Grundsatz

Disziplinarmassnahmen und Strafbestimmungen - Strafbestimmungen
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§ 63 GesG · Grundsatz

1. Mit Busse bis zu CHF 50'000 wird bestraft, wer vorsätzlich

a) ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt;

b) ohne Bewilligung einen bewilligungspflichtigen Betrieb führt;

c) * Personen Aufgaben überträgt, die deren berufliche Qualifikationen übersteigen;

d) Meldepflichten nach § 28 verletzt;

e) die Vorschriften betreffend Obduktion verletzt;

f) das Verbot der Selbstdispensation verletzt;

g) ohne Berechtigung eine Dokumentation im Sinne von § 29 verändert oder ganz oder teilweise vernichtet;

h) gegen eine Ausführungsvorschrift zu diesem Gesetz verstösst, deren Übertretung vom Regierungsrat für strafbar erklärt wird;

i) gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Vorschrift erlassene rechtskräftige Verfügung verstösst.

2. Anstiftung, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu CHF 10'000 bestraft. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden.

4. Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens CHF 10'000.

5. Die urteilende Behörde kann Gegenstände, die zu einer verbotenen Handlung gedient haben oder dazu bestimmt waren, einziehen.

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