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300.100 GESG CH-BS

§ 60 Gesundheitsgesetz (GesG) - Krebsregister

Weitere Vorschriften - eHealth und Krebsregister
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§ 60 GesG · Krebsregister

1. Zur Erhöhung der Kenntnisse über Krebserkrankungen in der Bevölkerung führt der Kanton vorbehältlich bundesrechtlicher Bewilligungen ein Krebsregister. Er strebt kantonsübergreifende Trägerschaften an.

2. Das kantonale Krebsregister gibt den Früherkennungsprogrammen auf Anfrage folgende für die Qualitätssicherung erforderliche Daten bekannt

a) Name und Vorname der in der Zeitspanne zwischen zwei Screening-Zeitpunkten erkrankten Personen;

b) Versichertennummer nach Art. 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946;

c) Wohnadresse;

d) Geburtsdatum;

e) Geschlecht;

f) diagnostische Daten zur Krebserkrankung;

g) Daten zur Erstbehandlung.

3. Die Bekanntgabe der Daten gemäss Abs. 2 setzt voraus, dass die betroffene Person am Früherkennungsprogramm teilgenommen und in eine Bekanntgabe ausdrücklich eingewilligt hat.

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