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300.100 GESG CH-BS

§ 6 Gesundheitsgesetz (GesG)

Organisation - Ethikkommission
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§ 6 GesG

1. Der Regierungsrat setzt eine unabhängige Ethikkommission gemäss Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) vom 30. September 2011 ein.

2. Der Regierungsrat strebt kantonsübergreifende Trägerschaften an.

3. ...

4. ...

5. Die Ethikkommission ist die unabhängige Instanz nach Art. 13 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) vom 8. Oktober 2004.

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