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300.100 GESG CH-BS

§ 52 Gesundheitsgesetz (GesG)

Weitere Vorschriften - Inkonvenienzentschädigungen für Geburtshilfe und Wochenbettbetreuung
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§ 52 GesG

1. In eigener fachlicher Verantwortung tätige Geburtshelferinnen und Geburtshelfer, ambulante Einrichtungen der Geburtshilfe oder Geburtshäuser haben Anspruch auf Ausrichtung von Inkonvenienzentschädigungen für von ihnen geleitete ambulante Geburten und ambulante Wochenbettbetreuungen, welche Gebärende mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt betreffen.

2. Entschädigungen für ambulante Geburten und ambulante Wochenbettbetreuungen, welche Gebärende mit Wohnsitz in den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen betreffen, werden von diesen ausgerichtet.

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