300.100
GESG
CH-BS
§ 5 Gesundheitsgesetz (GesG)
Organisation - Übertragung von Vollzugsaufgaben
§ 5 GesG
1. Vollzugsaufgaben können im Gesundheitswesen tätigen Personen und Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören. Verfügungen können beim zuständigen Departement vorbehältlich anderer Verfahrensbestimmungen mit Rekurs im Sinne des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 angefochten werden.