300.100
GESG
CH-BS
§ 49 Gesundheitsgesetz (GesG)
Bewilligungspflichten - Publikation
§ 49 GesG
1. Das zuständige Departement veröffentlicht rechtskräftige Entscheide über erteilte Bewilligungen, deren Entzug oder anderweitiges Erlöschen sowie Berufsausübungsverbote.
2. Es kann zudem rechtskräftige Entscheide über Bewilligungseinschränkungen veröffentlichen.