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300.100 GESG CH-BS

§ 49 Gesundheitsgesetz (GesG)

Bewilligungspflichten - Publikation
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§ 49 GesG

1. Das zuständige Departement veröffentlicht rechtskräftige Entscheide über erteilte Bewilligungen, deren Entzug oder anderweitiges Erlöschen sowie Berufsausübungsverbote.

2. Es kann zudem rechtskräftige Entscheide über Bewilligungseinschränkungen veröffentlichen.

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