300.100
GESG
CH-BS
§ 48 Gesundheitsgesetz (GesG)
Bewilligungspflichten - Nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten
§ 48 GesG
1. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit kann das zuständige Departement im Einzelfall die Ausübung nicht bewilligungspflichtiger Tätigkeiten, welche die Gesundheit beeinträchtigen können, mit Auflagen und Bedingungen verbinden oder untersagen sowie Kontrollen durchführen.
2. Der Regierungsrat kann die zum Schutz der Gesundheit erforderlichen Vorschriften für die Berufs- und Tätigkeitsausübung erlassen.