300.100
GESG
CH-BS
§ 47 Gesundheitsgesetz (GesG)
Bewilligungspflichten - Einschränkungen
§ 47 GesG
1. Eine Bewilligung kann mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden, soweit sich dies aus Erlassen des Bundes oder des Kantons ergibt oder für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen Gesundheitsversorgung erforderlich ist.