300.100
GESG
CH-BS
§ 46 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bewilligungsentzug
Bewilligungspflichten - Betriebe
§ 46 GesG · Bewilligungsentzug
1. Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen.
2. Das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen wird vom zuständigen Departement regelmässig überprüft.