300.100
GESG
CH-BS
§ 45 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bewilligungsdauer
Bewilligungspflichten - Betriebe
§ 45 GesG · Bewilligungsdauer
1. Bewilligungen werden unbefristet erteilt.
2. Die Bewilligung erlischt, wenn
a) der Betrieb im Kanton aufgegeben wird;
b) innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Bewilligung der Betrieb nicht aufgenommen wurde.
3. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber erstattet dem zuständigen Departement Meldung
a) im Fall von Abs. 2 Bst. a zwei Monate im Voraus;
b) im Fall von Abs. 2 Bst. b unverzüglich nach Fristablauf.