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300.100 GESG CH-BS

§ 45 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bewilligungsdauer

Bewilligungspflichten - Betriebe
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§ 45 GesG · Bewilligungsdauer

1. Bewilligungen werden unbefristet erteilt.

2. Die Bewilligung erlischt, wenn

a) der Betrieb im Kanton aufgegeben wird;

b) innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Bewilligung der Betrieb nicht aufgenommen wurde.

3. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber erstattet dem zuständigen Departement Meldung

a) im Fall von Abs. 2 Bst. a zwei Monate im Voraus;

b) im Fall von Abs. 2 Bst. b unverzüglich nach Fristablauf.

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