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300.100 GESG CH-BS

§ 44 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bewilligungsgesuch

Bewilligungspflichten - Betriebe
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§ 44 GesG · Bewilligungsgesuch

1. Für die Erteilung einer Bewilligung ist ein Gesuch spätestens zwei Monate vor der Betriebsaufnahme schriftlich beim zuständigen Departement einzureichen.

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