300.100
GESG
CH-BS
§ 44 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bewilligungsgesuch
Bewilligungspflichten - Betriebe
§ 44 GesG · Bewilligungsgesuch
1. Für die Erteilung einer Bewilligung ist ein Gesuch spätestens zwei Monate vor der Betriebsaufnahme schriftlich beim zuständigen Departement einzureichen.