300.100
GESG
CH-BS
§ 41 Gesundheitsgesetz (GesG) - Besondere Voraussetzung medizinische Ferndienstleistungen
Bewilligungspflichten - Betriebe
§ 41 GesG · Besondere Voraussetzung medizinische Ferndienstleistungen
1. Das zuständige Departement erteilt einer Einrichtung, welche medizinische Ferndienstleistungen anbietet, die Betriebsbewilligung, sofern zusätzlich die medizinische Leitung die für das Fachgebiet erforderlichen Voraussetzungen im Sinne von § 32 Abs. 1 Bst. d erfüllt.