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300.100 GESG CH-BS

§ 40 Gesundheitsgesetz (GesG) - Besondere Voraussetzungen Geburtshäuser

Bewilligungspflichten - Betriebe
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§ 40 GesG · Besondere Voraussetzungen Geburtshäuser

1. Das zuständige Departement erteilt einem Geburtshaus die Betriebsbewilligung, sofern zusätzlich

a) die fachgerechte Durchführung von Geburten durch Geburtshelferinnen und Geburtshelfer im Sinne von § 32 Abs. 1 Bst. d gewährleistet ist, und

b) Vorkehrungen zur Einleitung von Massnahmen im medizinischen Notfall getroffen worden sind.

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