300.100
GESG
CH-BS
§ 40 Gesundheitsgesetz (GesG) - Besondere Voraussetzungen Geburtshäuser
Bewilligungspflichten - Betriebe
§ 40 GesG · Besondere Voraussetzungen Geburtshäuser
1. Das zuständige Departement erteilt einem Geburtshaus die Betriebsbewilligung, sofern zusätzlich
a) die fachgerechte Durchführung von Geburten durch Geburtshelferinnen und Geburtshelfer im Sinne von § 32 Abs. 1 Bst. d gewährleistet ist, und
b) Vorkehrungen zur Einleitung von Massnahmen im medizinischen Notfall getroffen worden sind.