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300.100 GESG CH-BS

§ 4 Gesundheitsgesetz (GesG)

Organisation - Gesundheitspolizeiliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger
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§ 4 GesG

1. Die gesundheitspolizeilichen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sind

a) Kantonsärztin oder Kantonsarzt;

b) Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt;

c) Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker;

d) Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt;

e) Kantonschemikerin oder Kantonschemiker.

2. Der Regierungsrat kann vorübergehend weitere Funktionsträgerinnen und Funktionsträger bezeichnen.

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