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300.100 GESG CH-BS

§ 39 Gesundheitsgesetz (GesG) - Besondere Voraussetzung ambulante Einrichtungen

Bewilligungspflichten - Betriebe
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§ 39 GesG · Besondere Voraussetzung ambulante Einrichtungen

1. Das zuständige Departement erteilt einer ambulanten Einrichtung die Betriebsbewilligung, sofern zusätzlich die Behandlung durch Fachpersonen im Sinne von § 32 Abs. 1 Bst. d gewährleistet ist.

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