300.100
GESG
CH-BS
§ 39 Gesundheitsgesetz (GesG) - Besondere Voraussetzung ambulante Einrichtungen
Bewilligungspflichten - Betriebe
§ 39 GesG · Besondere Voraussetzung ambulante Einrichtungen
1. Das zuständige Departement erteilt einer ambulanten Einrichtung die Betriebsbewilligung, sofern zusätzlich die Behandlung durch Fachpersonen im Sinne von § 32 Abs. 1 Bst. d gewährleistet ist.