§ 36 Gesundheitsgesetz (GesG) - Allgemeine Voraussetzungen
§ 36 GesG · Allgemeine Voraussetzungen
1. Das zuständige Departement erteilt, unter Vorbehalt von Abs. 2 sowie der in den §§ 37-42 erwähnten besonderen Voraussetzungen, die Betriebsbewilligung
a) Spitälern;
b) Pflegeheimen;
c) Organisationen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege;
d) ambulanten Einrichtungen;
e) Geburtshäusern;
f) Organisationen, die medizinische Ferndienstleistungen anbieten;
g) Apotheken;
h) Drogerien;
i) Augenoptikerbetrieben;
j) medizinischen Laboratorien;
k) Rettungsdiensten.
2. Folgende allgemeine Voraussetzungen müssen erfüllt sein
a) das erforderliche Fachpersonal ist verfügbar;
b) eine zweckentsprechende Einrichtung ist verfügbar;
c) für die Fortbildung des Personals ist gesorgt;
d) das Vorliegen eines angemessenen Qualitätssicherungssystems ist nachgewiesen;
e) das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen, gleichwertigen Sicherheit zur Deckung der Ersatzansprüche der Geschädigten und der Rückgriffsansprüche Dritter aus den mit der Tätigkeit verbundenen Risiken ist nachgewiesen.