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300.100 GESG CH-BS

§ 36 Gesundheitsgesetz (GesG) - Allgemeine Voraussetzungen

Bewilligungspflichten - Betriebe
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§ 36 GesG · Allgemeine Voraussetzungen

1. Das zuständige Departement erteilt, unter Vorbehalt von Abs. 2 sowie der in den §§ 37-42 erwähnten besonderen Voraussetzungen, die Betriebsbewilligung

a) Spitälern;

b) Pflegeheimen;

c) Organisationen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege;

d) ambulanten Einrichtungen;

e) Geburtshäusern;

f) Organisationen, die medizinische Ferndienstleistungen anbieten;

g) Apotheken;

h) Drogerien;

i) Augenoptikerbetrieben;

j) medizinischen Laboratorien;

k) Rettungsdiensten.

2. Folgende allgemeine Voraussetzungen müssen erfüllt sein

a) das erforderliche Fachpersonal ist verfügbar;

b) eine zweckentsprechende Einrichtung ist verfügbar;

c) für die Fortbildung des Personals ist gesorgt;

d) das Vorliegen eines angemessenen Qualitätssicherungssystems ist nachgewiesen;

e) das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen, gleichwertigen Sicherheit zur Deckung der Ersatzansprüche der Geschädigten und der Rückgriffsansprüche Dritter aus den mit der Tätigkeit verbundenen Risiken ist nachgewiesen.

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