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300.100 GESG CH-BS

§ 35 Gesundheitsgesetz (GesG) - Meldepflicht

Bewilligungspflichten - Bewilligung zur Berufsausübung
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§ 35 GesG · Meldepflicht

1. Personen mit universitären Medizinalberufen, Psychologieberufen oder Gesundheitsberufen nach GesBG haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 MedBG, Art. 23 Abs. 2 PsyG oder Art. 15 Abs. 2 GesBG im Kanton Basel-Stadt beim zuständigen Departement zu melden.

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