§ 33 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bewilligungsdauer
§ 33 GesG · Bewilligungsdauer
1. Bewilligungen werden unbefristet erteilt.
2. Die Bewilligung erlischt
a) mit dem Tod der Inhaberin oder des Inhabers;
b) * mit Aufgabe der bewilligten Berufsausübung; der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen;
c) mit Verlegung der Berufsausübung in einen anderen Kanton oder ins Ausland;
d) wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Bewilligung die Berufsausübung nicht aufgenommen wurde;
e) * mit dem Vollenden des 70. Altersjahres; weist die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber durch ein ärztliches Zeugnis nach, dass sie oder er physisch und psychisch weiterhin zur Berufsausübung fähig ist, kann die Bewilligung jeweils um zwei Jahre verlängert werden.
3. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber erstattet dem zuständigen Departement Meldung
a) in den Fällen von Abs. 2 Bst. b und c zwei Monate im Voraus;
b) im Fall von Abs. 2 Bst. d unverzüglich nach Fristablauf.
4. Im Fall von Abs. 2 Bst. e weist das zuständige Departement die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber sechs Monate vor Erlöschen der Bewilligung auf die Regelung in § 33 Abs. 2 Bst. e hin.