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300.100 GESG CH-BS

§ 32 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bewilligungsvoraussetzungen

Bewilligungspflichten - Bewilligung zur Berufsausübung
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§ 32 GesG · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller

a) sich über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten ausweist;

b) vertrauenswürdig ist;

c) physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;

cbis) * vorbehältlich anderer bundesrechtlicher Regelungen über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt;

d) * nachweist, dass die unter fachlicher Aufsicht tätigen Fachpersonen im Sinne von § 30 Abs. 1 die Voraussetzungen gemäss Bst. a bis cbis erfüllen.

2. Der Regierungsrat kann für die einzelnen Berufe und Tätigkeiten besondere Vorschriften erlassen.

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