300.100
GESG
CH-BS
§ 32 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bewilligungsvoraussetzungen
Bewilligungspflichten - Bewilligung zur Berufsausübung
§ 32 GesG · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
a) sich über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten ausweist;
b) vertrauenswürdig ist;
c) physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
cbis) * vorbehältlich anderer bundesrechtlicher Regelungen über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt;
d) * nachweist, dass die unter fachlicher Aufsicht tätigen Fachpersonen im Sinne von § 30 Abs. 1 die Voraussetzungen gemäss Bst. a bis cbis erfüllen.
2. Der Regierungsrat kann für die einzelnen Berufe und Tätigkeiten besondere Vorschriften erlassen.