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300.100 GESG CH-BS

§ 30 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bewilligungspflicht

Bewilligungspflichten - Bewilligung zur Berufsausübung
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§ 30 GesG · Bewilligungspflicht

1. Die Ausübung der folgenden Berufe und Tätigkeiten in eigener fachlicher Verantwortung bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departements

a) * universitäre Medizinalberufe gemäss Art. 2 MedBG;

abis) * Psychologieberufe gemäss PsyG;

ater) * Gesundheitsberufe gemäss GesBG;

b) * Berufe und Tätigkeiten in den Gebieten Dentalhygiene, Drogerie, Logopädie, medizinische Massage, Podologie, Zahntechnik, Zahnprothetik sowie des Rettungswesens;

c) * Führen eines medizinischen Laboratoriums;

d) * nicht ärztliche alternativ- und komplementärmedizinische Berufe und Tätigkeiten;

e) * Erbringen von medizinischen Ferndienstleistungen vom Kanton Basel-Stadt aus.

2. Der Regierungsrat kann einzelne Berufe und Tätigkeiten von der Bewilligungspflicht befreien.

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