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300.100 GESG CH-BS

§ 3 Gesundheitsgesetz (GesG)

Organisation - Departement
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§ 3 GesG

1. Das zuständige Departement übt die Aufsicht über das Gesundheitswesen sowie insbesondere über die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Sinne dieses Gesetzes aus.

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