300.100
GESG
CH-BS
§ 3 Gesundheitsgesetz (GesG)
Organisation - Departement
§ 3 GesG
1. Das zuständige Departement übt die Aufsicht über das Gesundheitswesen sowie insbesondere über die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Sinne dieses Gesetzes aus.