300.100
GESG
CH-BS
§ 29 Gesundheitsgesetz (GesG)
Fachpersonen im Gesundheitswesen - Dokumentation
§ 29 GesG
1. Fachpersonen im Gesundheitswesen legen über jede Patientin und jeden Patienten eine Dokumentation an. Diese enthält Angaben über die diagnostischen Abklärungen, Untersuchungen und Ergebnisse sowie die therapeutischen und pflegerischen Massnahmen. Aus der Dokumentation muss ersichtlich sein, wer zu welchem Zeitpunkt einen Eintrag vorgenommen hat.
2. Die Dokumentation ist während zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
3. Die Patientinnen und Patienten haben das Recht auf eine Kopie der Dokumentation, soweit keine schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen.