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300.100 GESG CH-BS

§ 28 Gesundheitsgesetz (GesG)

Fachpersonen im Gesundheitswesen - Meldepflicht
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§ 28 GesG

1. Fachpersonen im Gesundheitswesen sowie deren Hilfspersonen haben aussergewöhnliche Todesfälle, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, umgehend dem Institut für Rechtsmedizin zu melden.

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