300.100
GESG
CH-BS
§ 28 Gesundheitsgesetz (GesG)
Fachpersonen im Gesundheitswesen - Meldepflicht
§ 28 GesG
1. Fachpersonen im Gesundheitswesen sowie deren Hilfspersonen haben aussergewöhnliche Todesfälle, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, umgehend dem Institut für Rechtsmedizin zu melden.