300.100
GESG
CH-BS
§ 23 Gesundheitsgesetz (GesG)
Fachpersonen im Gesundheitswesen - Fachpersonen mit Bewilligung zur Berufsausübung
§ 23 GesG
1. Personen mit einer Bewilligung gemäss § 30 verfügen
a) über ein angemessenes Qualitätssicherungssystem;
b) über eine Haftpflichtversicherung oder eine andere, gleichwertige Sicherheit zur Deckung der Ersatzansprüche der Geschädigten und der Rückgriffsansprüche Dritter aus den mit der Tätigkeit verbundenen Risiken.
2. Der Regierungsrat kann für die einzelnen Berufe und Tätigkeiten besondere Vorschriften erlassen.