300.100
GESG
CH-BS
§ 22 Gesundheitsgesetz (GesG)
Fachpersonen im Gesundheitswesen - Berufsausübung
§ 22 GesG
1. Fachpersonen im Gesundheitswesen dürfen nur auf dem Gebiet tätig sein, welches ihre Ausbildung umfasst.
2. Sie haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft und nach den anerkannten Regeln ihres Berufszweiges auszuüben. Sie tragen den individuellen Bedürfnissen der zu behandelnden, betreuenden und zu pflegenden Personen Rechnung. Sie berücksichtigen insbesondere die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen.
3. Sie haben sich regelmässig fortzubilden.