300.100
GESG
CH-BS
§ 21 Gesundheitsgesetz (GesG)
Fachpersonen im Gesundheitswesen - Grundsatz
§ 21 GesG
1. Fachpersonen im Gesundheitswesen sind alle Personen, die berufsmässig diagnostisch, therapeutisch, pflegend oder betreuend tätig sind und über eine entsprechende Ausbildung verfügen.