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300.100 GESG CH-BS

§ 21 Gesundheitsgesetz (GesG)

Fachpersonen im Gesundheitswesen - Grundsatz
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§ 21 GesG

1. Fachpersonen im Gesundheitswesen sind alle Personen, die berufsmässig diagnostisch, therapeutisch, pflegend oder betreuend tätig sind und über eine entsprechende Ausbildung verfügen.

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