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300.100 GESG CH-BS

§ 2 Gesundheitsgesetz (GesG)

Organisation - Regierungsrat[[1]](#titletitle_text_fn_823527_2_1_c)
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§ 2 GesG

1. Der Regierungsrat hat die Aufsicht über das Gesundheitswesen.

2. Er ist zuständig für den Vollzug des kantonalen, eidgenössischen und internationalen Gesundheitsrechts.

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