300.100
GESG
CH-BS
§ 16 Gesundheitsgesetz (GesG)
Rechte der Patientinnen und Patienten - Palliative Behandlung
§ 16 GesG
1. Patientinnen und Patienten haben ein Recht auf eine ihrem Zustand angemessene Betreuung, Pflege und Begleitung sowie auf grösstmögliche Linderung ihrer Leiden und Schmerzen.
2. Die Ärztin oder der Arzt lindert Leiden und Schmerzen bei Patientinnen und Patienten am Lebensende, auch wenn dies zu einer Beeinflussung der Lebensdauer führen kann.