Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
292.400 CH-BS

§ 9 Verordnung über den Notariatstarif - Kostenvorschuss; Zurückhaltung von Urkunden

Allgemeiner Teil[[1]](#titletitle_text_fn_134404_2_1_c)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Verordnung über den Notariatstarif · Kostenvorschuss; Zurückhaltung von Urkunden

1. Die Notarinnen und Notare sind berechtigt, zu ihrer Deckung Vorschuss zu verlangen.

2. Sie sind zur Aushändigung ihrer Urkunden nicht verpflichtet, wenn ihre Rechnung nicht bezahlt ist.

← § 8 Verordnung über den Notariatstarif Anwendungsbereich § 10 Verordnung über den Notariatstarif →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →