292.400
CH-BS
§ 9 Verordnung über den Notariatstarif - Kostenvorschuss; Zurückhaltung von Urkunden
Allgemeiner Teil[[1]](#titletitle_text_fn_134404_2_1_c)
§ 9 Verordnung über den Notariatstarif · Kostenvorschuss; Zurückhaltung von Urkunden
1. Die Notarinnen und Notare sind berechtigt, zu ihrer Deckung Vorschuss zu verlangen.
2. Sie sind zur Aushändigung ihrer Urkunden nicht verpflichtet, wenn ihre Rechnung nicht bezahlt ist.