292.400
CH-BS
§ 8 Verordnung über den Notariatstarif - Verbindlichkeit des Tarifs und minimale Taxe pro Geschäft
Allgemeiner Teil[[1]](#titletitle_text_fn_134404_2_1_c)
§ 8 Verordnung über den Notariatstarif · Verbindlichkeit des Tarifs und minimale Taxe pro Geschäft
1. Die Notarinnen und Notare sind zur Einhaltung des Notariatstarifs verpflichtet.
2. In besonderen Fällen kann der Ausschuss der Notariatsaufsichtskommission hohe Taxen auf Gesuch hin ermässigen.
3. Ist eine Partei bedürftig, verfolgt sie einen gemeinnützigen Zweck oder ist das Wertinteresse gering, so darf die Notarin oder der Notar die Taxe von sich aus ermässigen oder erlassen.
4. Die einzelne Taxe für die Beurkundung von Rechtsgeschäften darf den Betrag von CHF 50’000 nicht übersteigen.