292.400
CH-BS
§ 7 Verordnung über den Notariatstarif - Nichtzustandekommen des vorbereiteten Geschäfts
Allgemeiner Teil[[1]](#titletitle_text_fn_134404_2_1_c)
§ 7 Verordnung über den Notariatstarif · Nichtzustandekommen des vorbereiteten Geschäfts
1. Wird eine von der Notarin oder vom Notar ganz oder teilweise niedergeschriebene Urkunde nicht perfekt, so ist ein Viertel bis die Hälfte der ordentlichen Taxe zu rechnen. Ist dagegen die Urkunde perfekt geworden, so ist auch dann die volle Taxe zu berechnen, wenn das Geschäft nicht zum Vollzug kommt.