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§ 6 Verordnung über den Notariatstarif - Vorbereitung des Geschäfts durch Dritte

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§ 6 Verordnung über den Notariatstarif · Vorbereitung des Geschäfts durch Dritte

1. Für notarielle Urkunden, deren Text der Notarin oder dem Notar ausgefertigt vorgelegt wird, ist die volle Taxe zu berechnen, wie wenn die Notarin oder der Notar die Urkunde selbst ausgearbeitet und ausgefertigt hätte.

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