292.400
CH-BS
§ 4 Verordnung über den Notariatstarif - Separate Rechnungstellung für Auslagen
Allgemeiner Teil[[1]](#titletitle_text_fn_134404_2_1_c)
§ 4 Verordnung über den Notariatstarif · Separate Rechnungstellung für Auslagen
1. Die Auslagen, die nicht die Herstellung der Urkunde betreffen, oder sich aus Verrichtungen ausserhalb des Büros ergeben (wie Stempelabgaben, Porti, Telephonkosten, Reiseauslagen und dergleichen) sind im Honorar nicht inbegriffen.