292.400
CH-BS
§ 3 Verordnung über den Notariatstarif - Nicht-tarifierte Leistungen
Allgemeiner Teil[[1]](#titletitle_text_fn_134404_2_1_c)
§ 3 Verordnung über den Notariatstarif · Nicht-tarifierte Leistungen
1. Für Bemühungen, die über das in § 2 bestimmte Mass hinausgehen, darf die Notarin oder der Notar ausser der Taxe ein Honorar nach der aufgewendeten Zeit und der Bedeutung des Geschäftes berechnen.