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§ 3 Verordnung über den Notariatstarif - Nicht-tarifierte Leistungen

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§ 3 Verordnung über den Notariatstarif · Nicht-tarifierte Leistungen

1. Für Bemühungen, die über das in § 2 bestimmte Mass hinausgehen, darf die Notarin oder der Notar ausser der Taxe ein Honorar nach der aufgewendeten Zeit und der Bedeutung des Geschäftes berechnen.

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