292.400
CH-BS
§ 2 Verordnung über den Notariatstarif - Tarifierte Leistungen
Allgemeiner Teil[[1]](#titletitle_text_fn_134404_2_1_c)
§ 2 Verordnung über den Notariatstarif · Tarifierte Leistungen
1. In den Taxen des Tarifs sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, alle Verrichtungen inbegriffen, die der Notarin oder dem Notar normalerweise bei Herstellung einer Urkunde obliegen; inbegriffen sind auch die Anmeldung der eintragungsbedürftigen und die Einholung der Genehmigungen für genehmigungsbedürftige Geschäfte, sofern diese keinen besonderen Aufwand erfordern und sofern nichts anderes bestimmt ist.