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§ 10 Verordnung über den Notariatstarif - Moderationsverfahren

Allgemeiner Teil[[1]](#titletitle_text_fn_134404_2_1_c)
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§ 10 Verordnung über den Notariatstarif · Moderationsverfahren

1. Für Anstände über Notariatsrechnungen gilt § 57 Abs. 3 des Notariatsgesetzes. Jedoch ist schiedsgerichtliche Erledigung von Anständen nicht ausgeschlossen.

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