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§ 1 Verordnung über den Notariatstarif - Anwendungsbereich

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§ 1 Verordnung über den Notariatstarif · Anwendungsbereich

1. Dieser Tarif ist anwendbar, wenn eine Notarin oder ein Notar mit der Herstellung einer öffentlichen Urkunde oder mit einem andern Geschäft der freiwilligen Gerichtsbarkeit beauftragt wird.

2. Für die Abfassung von Schriftstücken, die keiner öffentlichen Beurkundung bedürfen oder nach dem Willen der Parteien nicht öffentlich beurkundet werden sollen, gilt er nur, wenn sie zu einem dem Tarif unterstehenden Geschäft gehören (§§ 2ff.).

Anwendungsbereich § 2 Verordnung über den Notariatstarif →

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