§ 9 Verordnung zum Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt (Notariatsverordnung, NoVo) - Unvereinbarkeit mit Organfunktionen und Kontrolle bei Unternehmen im Bereich des Liegenschaftshandels (§ 7 Abs. 2 Notariatsgesetz)
§ 9 Notariatsverordnung, NoVo · Unvereinbarkeit mit Organfunktionen und Kontrolle bei Unternehmen im Bereich des Liegenschaftshandels (§ 7 Abs. 2 Notariatsgesetz)
1. Die Unvereinbarkeit liegt vor bei Unternehmen, deren statutarischer Hauptzweck oder deren Haupttätigkeit der Handel mit Liegenschaften ist. Das blosse Halten oder Vermitteln von Liegenschaften begründet keine Unvereinbarkeit, desgleichen eine Handelstätigkeit, die auf andere Kantone oder auf das Ausland beschränkt ist.
2. Wird für die Notarin oder den Notar ein Zustand der Unvereinbarkeit erkennbar, so hat sie oder er innert angemessener Frist entweder für die notwendigen Änderungen beim betreffenden Unternehmen zu sorgen oder sich aus der betreffenden Funktion zurückzuziehen.
3. Die Notariatsaufsichtskommission prüft die Einhaltung dieser Vorschrift im Rahmen der periodischen Prüfungen bei den Notarinnen und Notaren (§ 14 Abs. 3 Notariatsgesetz), oder wenn sie Kenntnis von Umständen erhält, welche auf einen Verstoss gegen diese Vorschrift hindeuten. Gegebenenfalls ergreift sie disziplinarische Massnahmen. Die Gültigkeit der gefertigten Urkunden wird durch die Missachtung der Vorschrift nicht berührt.