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292.110 NoVo CH-BS

§ 8 Verordnung zum Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt (Notariatsverordnung, NoVo) - Zulässige Anstellungsverhältnisse (§ 7 Abs. 2 Notariatsgesetz)

Unvereinbarkeit (§ 7 Notariatsgesetz)
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§ 8 Notariatsverordnung, NoVo · Zulässige Anstellungsverhältnisse (§ 7 Abs. 2 Notariatsgesetz)

1. Der Anstellung bei einer Notarin oder einem Notar gleichgestellt ist die Anstellung bei einer Gesellschaft mit oder ohne juristische Persönlichkeit, deren Hauptzweck die Erbringung von notariellen und allenfalls anwaltlichen Rechtsdienstleistungen ist und die durch aktiv tätige Notarinnen und Notare entweder allein oder zusammen mit im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten beherrscht wird.

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