292.110
NoVo
CH-BS
§ 7 Verordnung zum Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt (Notariatsverordnung, NoVo) - Beurteilungen
Notariatsprüfung (§§ 3-5a Notariatsgesetz)
§ 7 Notariatsverordnung, NoVo · Beurteilungen
1. Die Prüfungsbehörde entscheidet mit Stimmenmehr, ob eine Prüfung bestanden ist oder nicht.
2. Wer die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, kann diese anlässlich des nächsten Prüfungstermins wiederholen.
3. Wer den schriftlichen Teil oder den mündlichen Teil der Notariatsprüfung dreimal nicht bestanden hat, wird nicht mehr zugelassen.