292.110
NoVo
CH-BS
§ 6 Verordnung zum Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt (Notariatsverordnung, NoVo) - Versprechen
Notariatsprüfung (§§ 3-5a Notariatsgesetz)
§ 6 Notariatsverordnung, NoVo · Versprechen
1. Die oder der Vorsitzende der Prüfungsbehörde nimmt den kandidierenden Personen das Versprechen ab, anlässlich der schriftlichen Prüfung (Klausur) nur die gestatteten Hilfsmittel und Erlasstexte zu verwenden.
2. Die Nichteinhaltung des Versprechens führt zum Nichtbestehen der Prüfung.