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292.110 NoVo CH-BS

§ 3 Verordnung zum Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt (Notariatsverordnung, NoVo) - Mündliche Prüfung

Notariatsprüfung (§§ 3-5a Notariatsgesetz)
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§ 3 Notariatsverordnung, NoVo · Mündliche Prüfung

1. Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.

2. Die mündliche Prüfung umfasst in einem ersten Teil von einer halben Stunde Dauer den in § 1 umschriebenen Prüfungsstoff und in einem zweiten Teil von einer halben Stunde Dauer das baselstädtische Staats- und Verwaltungsrecht.

3. Wer über ein baselstädtisches Anwaltspatent verfügt, ist vom zweiten Teil der mündlichen Prüfung befreit.

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