292.110
NoVo
CH-BS
§ 3 Verordnung zum Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt (Notariatsverordnung, NoVo) - Mündliche Prüfung
Notariatsprüfung (§§ 3-5a Notariatsgesetz)
§ 3 Notariatsverordnung, NoVo · Mündliche Prüfung
1. Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.
2. Die mündliche Prüfung umfasst in einem ersten Teil von einer halben Stunde Dauer den in § 1 umschriebenen Prüfungsstoff und in einem zweiten Teil von einer halben Stunde Dauer das baselstädtische Staats- und Verwaltungsrecht.
3. Wer über ein baselstädtisches Anwaltspatent verfügt, ist vom zweiten Teil der mündlichen Prüfung befreit.